Alte Zäune - ein (altes) Problem

Wildschutzzäune werden dort gebaut, wo der Verbissdruck durch Hasen oder Reh das Aufwachsen der jungen Waldbäume verzögert oder gar verhindert.

Für die Waldbesitzer bedeutet dies hohe Kosten für die Errichtung sowie Aufwand und Arbeit für die laufende Unterhaltung der Zäune. Sobald der Zaun seinen Schutzzweck erfüllt hat, weil die Kultur dem Äser des Wildes entwachsen ist, besteht die Verpflichtung zum Abbau der Zäune.

Gesetzliche Regelung
Nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist die Errichtung offener sockelloser Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie dem Schutz von Forstkulturen dienen zwar verfahrensfrei. Dies entbindet den Waldbesitzer als Eigentümer jedoch nicht, sobald sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, diese entsprechend Artikel 56 BayBO wieder abzubauen. Zuständig für den Vollzug dieser Vorschriften ist die Baubehörde am Landratsamt.

Wann muss der Zaun abgebaut werden?

1. Wenn der Zaun den Schutzzweck nicht mehr erfüllt

Einen generellen Zeitpunkt kann man nicht nennen, da er u.a. von der zu schützenden Baumart, der Pflanzengröße, der Wilddichte und dem Standort abhängt:

  • Für eine wüchsige Bergahornkultur kann der Zaun schon nach 3 - 4 Jahren seine Aufgabe erfüllt haben, für eine langsam wachsende Tannen-Naturverjüngung kann es 15 Jahre dauern.
  • Lärchen und Douglasien entwachsen dem Äser des Wildes relativ schnell, sind jedoch erheblich durch das Fegen des Rehbockes gefährdet, so dass der Zaun entsprechend länger notwendig ist.
2. Wenn der Zaun baufällig ist

Ein Wildschutzzaun verliert seine Berechtigung auch dann, wenn er beschädigt oder verfallen ist und somit dem Wild Zugang zur Kultur oder Naturverjüngung ermöglicht.
Solche Zäune werden nach dem Gesetz ab diesem Moment automatisch zu Abfall, auch wenn die Kultur oder der Anflug durchaus noch den Schutz bräuchte.

Dies bedeutet für den Waldbesitzer,

  • dass er den Zaun umgehend reparieren,
  • oder abbauen und ordnungsgemäß entsorgen muss.
Die Zäune lediglich zu Boden zu drücken und im Wald zu belassen ist verboten.

Alte Zäune sind Abfall - Landratsamt ist zuständige Behörde

Ist also die Kultur oder Naturverjüngung der Gefährdung entwachsen oder ist der Zaun kaputt, wird er überflüssig und somit automatisch nach § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (früher: Abfallgesetz) zu Abfall. Sein Verbleib stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Waldbesitzer ist verpflichtet einen kaputten oder nicht mehr notwendigen Zaun abzubauen und auf dem Schrottplatz zu entsorgen oder an anderer Stelle zu verwenden.
Für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften ist die kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis zuständig.

Im Zweifelsfall: Förster fragen

Die zuständigen Försterinnen und Förster stehen für Fragen zur Verfügung.