Mai 2022
Aktuelles aus der Förderung

Unternehmerin bei der Büroarbeit

© Angelika Warmuth / StMELF

Der Mai ist eine turbulente Zeit für viele Landwirte und Landwirtinnen. Gerade in der Antragszeit rund um den Mehrfachantrag besteht hoher Informationsbedarf. Die Abteilung Förderung hat die neuesten Informationen für Sie auf dieser Seite gesammelt.

Mehrfachantrag 2022

Änderungen und Korrekturen des MFA nach dem 16. Mai 2022

Wie im Vorjahr können Änderungen und Korrekturen zum Antrag ab dem 17. Mai 2022 online im Register "Mitteilungen" unter dem MFA bzw. Teil-FNN sowie schriftlich in Papierform dem AELF mitgeteilt werden. Ab heuer wurde die elektronische Mitteilungsfunktion um eine Hochlademöglichkeit von Dokumenten (Uploadmöglichkeit) erweitert. Zugelassene Dateiformate sind PDF, JPG und JPEG. An eine Mitteilung können maximal 3 Dateien angefügt werden. Diese Funktion ermöglicht eine schnelle und gesicherte elektronische Übermittlung von Dokumenten und Anlagen.

MFA/Teil-FNN 2022

Vorabprüfungen (PreCheck) beim MFA/Teil-FNN 2022 – bitte sorgfältig prüfen!

Ab Mitte Mai können die Ergebnisse im iBALIS unter dem Register „Vorabprüfung“ beim MFA und Teil-FNN durch den Antragsteller laufend aktualisiert und abgerufen werden.
Unter anderem sind dies beim MFA und Teil – FNN alle Plausibilitätsprüfungen zur grafischen Nutzungserfassung (z. B. Doppelbeantragungen von Flächen), zu den Nutzungsangaben sowie den Angaben im Zusammenhang mit AGZ, AUM, ÖVF und der Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Bitte prüfen Sie Ihre Meldungen sorgfältig und nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit Ihrem AELF auf.

Nachmeldung von Flächen etc.

Nachreichungen bis 31. Mai 2022

Die Nachmeldung einzelner Flächen bzw. ZA oder die Änderung hinsichtlich Nutzung bzw. Beihilferegelung einzelner Flächen nach der Antragstellung sowie die hierfür notwendige Nachreichung bzw. Änderung zahlungsbegründender Unterlagen, Verträge oder Erklärungen ist bis 31.05.2022 möglich.

Übertragung von Zahlungsansprüchen

Meldefristen bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen

Die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) ist nach § 23 InVeKoSV sowohl vom Abgeber als auch vom Übernehmer innerhalb eines Monats nach der Übertragung an die ZID zu melden.
Alle ZA-Übertragungen mit Übergabedatum 16. Mai 2022 und früher können beim Übernehmer bei der Aktivierung für das Antragsjahr 2022 berücksichtigt werden, sofern Abgeber und Übernehmer die Übertragung spätestens am 10. Juni 2022 in der ZID gemeldet haben.

Zugang zur ZID

Einschränkungen beim Zugang zur ZID

Wegen Abschaffung der ZA mit Einführung der GAP 2023 ist eine Übertragung von ZA für das Antragsjahr 2023 nicht mehr möglich. Die Meldemasken für Abgeber und Übernehmer von ZA werden ab dem 11.06.2022 deaktiviert. Ab diesem Zeitpunkt sind Buchungen (z. B. für Korrekturzwecke) in der ZID nur noch durch die ÄELF möglich. Die Lesefunktionen bleiben für ZA-Inhaber jedoch erhalten.

iBALIS

Neues Layout der Online-Oberfläche

iBALIS wird am 2. Juni 2022 in einem neuen Layout erscheinen. Diese Anpassungen sind nötig, damit die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt werden. Insbesondere wird die Darstellung von iBALIS heller, moderner sowie kräftiger und ergibt dann eine bessere Lesbarkeit.

Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit (NLT)

Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit (NLT) – Meldepflicht beachten

Im Frühjahr und Sommer finden wieder vermehrt Feste in den Gemeinden statt. Oftmals werden dazu landwirtschaftliche Flächen genutzt, z. B. als Parkplatz. Eine vorübergehende Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ist meist förderunschädlich. Mit dem Absenden des Mehrfachantrags verpflichten sich die Antragsteller, jede nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Dafür steht den Landwirten in iBALIS unter Meldungen eine Möglichkeit zur Verfügung. Die förderschädlichen Fristen können dem Merkblatt zum Mehrfachantrag im Förderwegweiser entnommen werden.

Agrarumweltmaßnahmen

Schnittzeitpunkte beachten

Sowohl im Kulturlandschaftsprogramm als auch im Vertragsnaturschutzprogramm gibt es Grünlandmaßnahmen mit Schnittzeitpunkten. Ein Verstoß gegen den Schnittzeitpunkt zieht gravierende Folgen nach sich. Beachten Sie bitte unbedingt die Einhaltung und prüfen Sie die Grenzen ihrer Feldstücke.

ÖVF-Zwischenfrucht und ÖVF-Bracheflächen

Freigabe ab 1. Juli 2022!

Wichtiger Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.04. der Änderung der DirektZahlDurchfV zugestimmt. Das bedeutet, dass der Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen im Jahr 2022 ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf. Außerdem kann eine ÖVF Zwischenfrucht oder Gründecke im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Die Antragstellung für ÖVF-Flächen erfolgt dabei in gewohnter Weise. Die sonstigen Bedingungen für diese ÖVF-Flächen gelten unverändert.

Inhaberwechsel

Inhaberwechsel – zeitnah mitteilen!

Leider kommt es jedes Jahr erneut vor, dass betriebliche Veränderungen erst während der Antragsphase zum Mehrfachantrag mitgeteilt werden, obwohl diese bereits seit Längerem bekannt sind. Dies kann zu förderrechtlichen Problemen führen. Vor allem Betriebsinhaberwechsel sind dem AELF zeitnah anhand der Formblätter mitzuteilen, damit einer reibungslosen Antragstellung nichts im Wege steht. Nehmen Sie hierzu frühzeitig mit Ihrer Abteilung Förderung Kontakt auf.