Düngung im Herbst - Sperrfristen

Bildschirmansicht Präsentation; 3 Spalten mit Überschriften: Sperrfristen, Nicht rote Flächen, Rote Flächen

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

Die Sperrfristen betreffen also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die Sperrfristen.

Sperrfristprogramm

Die LfL bietet zur Klärung der Frage „Darf ich die Kultur auf dieser Fläche im Herbst düngen?“ das Sperrfristprogramm an.

Beim Sperrfristprogramm sind folgende Angaben zu einer betreffenden Fläche nötig:

  • Befindet sich die Fläche in einer Roten und/oder Gelben Gebietskulisse
  • Angaben zur Vorfrucht
  • Angaben zur Hauptfrucht
    • Bei Grünland evtl. Angaben zur Sperrfristverschiebung
  • Angaben zur Zwischen- oder Zweitfrucht
    • Saattermin
    • Erntetermin
    • Umbruchtermin
    • Geplante nachfolgende Hauptfrucht
SEin Beispiel zum Sperrfristprogramm
Nach Eingabe dieser relevanten Punkte gibt das Programm aus, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe noch gedüngt werden kann.

Düngung von Grünland ab dem 1. September

Ab dem 01.09. bis zum Beginn der Sperrfist dürfen auf Grünland max. 80kg N/ha, in Roten Gebieten max. 60kg N/ha ausgebracht werden.

Weitere und allgemeine Hinweise zur Düngeverordnung - LfL Externer Link

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Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, den roten und gelben Gebiete relevant. Mehr