Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Erst rechnen, dann düngen - Februar 2024
Wie jedes Jahr steht im Winter 2024 die Düngeplanung an

Traktor mit Güllefass auf einer Wiese
Jeder Pflanzenbestand hat seinen individuellen Nährstoffbedarf. Stickstoff ist der Nährstoff mit den größten Ertrags- und Qualitätseinflüssen. Aber er kann neben Phosphat auch schnell zu einem Umweltproblem werden. Für eine wirtschaftliche und umweltverträgliche Pflanzenproduktion ist daher eine von der Menge und vom Zeitpunkt optimale Stickstoff- und Phosphatdüngung notwendig.
Die Düngeverordnung (DüV) schreibt vor der ersten Aufbringung dieser Nährstoffe eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor. Nutzen Sie die kostenlosen EDV-Programme für die Düngebedarfsermittlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Mittels des Onlineprogramms "LfL Düngebedarf" ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung möglich:

  • Neben Stickstoff kann hier auch die Düngung mit Phosphat und Kali geplant werden.
  • Der Ausdruck der Düngebedarfsermittlung dient als Nachweis bei einer Betriebskontrolle.
  • Die Flächendaten können automatisch aus iBALIS geladen werden.
  • Auf den Ackerschlägen kann der Nmin-Wert simuliert und nach der Düngung die ausgebrachte Düngegabe dokumentiert und aufsummiert werden.
  • Zudem gibt das Programm Hinweise, wie Betriebe mit roten Flächen ihre Anbau- und Düngeplanung optimieren können.
  • Das Programm ist rechtssicher und erfüllt die Aufzeichnungspflichten nach DüV.
Bedenken Sie bitte bei der Düngemaßnahme im zeitigen Frühjahr, dass eine Düngung (auch Mist und Kompost) auf tiefgefrorenem Boden nicht zulässig ist. Der Boden muss tagsüber mindestens bis in eine Tiefe von 20 cm auftauen! In der Praxis kann also ein leichter Frost in der Nacht zum Befahren der Flächen genutzt werden, wenn am Tag dann wieder Temperaturen über 0°C zum Auftauen des Bodens führen!
Um diese Sonderregelung auch zukünftig weiterhin nutzen zu können, bitten wir eindringlich um Einhaltung dieser Vorgaben!
Damit soll gewährleistet werden, dass die Düngemittel durch den Boden bestmöglich aufgenommen werden. Dazu ist es zudem nötig, dass der Boden nicht überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist. Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten. Bei teilweise schneebedeckten Feldstücken darf nur der eindeutig nicht schneebedeckte Teil gedüngt werden.

Verschiebung der Sperrfrist 2023/24

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau
Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken, die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben:

Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen

Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 2 Wochen
von 15. November 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024

Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
von 29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024

Stadt und Lkrs. Ansbach, Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land

Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
von 29. November 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024

Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
von 29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024

Weitere Hinweise

Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.

Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Gärrest und auch für Mineraldünger.

Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.

Feldfutter, das erst nach dem 15. Mai 2023 gesät wurde, sowie solches, das erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2024 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar 2024.

Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie auf der Internetseite der LfL

Düngung und gesetzliche Grundlagen - LfL Externer Link

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link