Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Erst rechnen, dann düngen - Februar 2024
Wie jedes Jahr steht im Winter 2024 die Düngeplanung an

Traktor mit Güllefass auf einer Wiese
Jeder Pflanzenbestand hat seinen individuellen Nährstoffbedarf. Stickstoff ist der Nährstoff mit den größten Ertrags- und Qualitätseinflüssen. Aber er kann neben Phosphat auch schnell zu einem Umweltproblem werden. Für eine wirtschaftliche und umweltverträgliche Pflanzenproduktion ist daher eine von der Menge und vom Zeitpunkt optimale Stickstoff- und Phosphatdüngung notwendig.
Die Düngeverordnung (DüV) schreibt vor der ersten Aufbringung dieser Nährstoffe eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor. Nutzen Sie die kostenlosen EDV-Programme für die Düngebedarfsermittlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Mittels des Onlineprogramms "LfL Düngebedarf" ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung möglich:

  • Neben Stickstoff kann hier auch die Düngung mit Phosphat und Kali geplant werden.
  • Der Ausdruck der Düngebedarfsermittlung dient als Nachweis bei einer Betriebskontrolle.
  • Die Flächendaten können automatisch aus iBALIS geladen werden.
  • Auf den Ackerschlägen kann der Nmin-Wert simuliert und nach der Düngung die ausgebrachte Düngegabe dokumentiert und aufsummiert werden.
  • Zudem gibt das Programm Hinweise, wie Betriebe mit roten Flächen ihre Anbau- und Düngeplanung optimieren können.
  • Das Programm ist rechtssicher und erfüllt die Aufzeichnungspflichten nach DüV.
Bedenken Sie bitte bei der Düngemaßnahme im zeitigen Frühjahr, dass eine Düngung (auch Mist und Kompost) auf tiefgefrorenem Boden nicht zulässig ist. Der Boden muss tagsüber mindestens bis in eine Tiefe von 20 cm auftauen! In der Praxis kann also ein leichter Frost in der Nacht zum Befahren der Flächen genutzt werden, wenn am Tag dann wieder Temperaturen über 0°C zum Auftauen des Bodens führen!
Um diese Sonderregelung auch zukünftig weiterhin nutzen zu können, bitten wir eindringlich um Einhaltung dieser Vorgaben!
Damit soll gewährleistet werden, dass die Düngemittel durch den Boden bestmöglich aufgenommen werden. Dazu ist es zudem nötig, dass der Boden nicht überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist. Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten. Bei teilweise schneebedeckten Feldstücken darf nur der eindeutig nicht schneebedeckte Teil gedüngt werden.